Ruder-Club Süderelbe » Vereinsintern » Ruderordnung

Ruderordnung

Beschlossen vom Vorstand des RC Süderelbe am 21. November 2013 auf der Grundlage von § 17 und § 23 der Satzung des RCS

Die Ruderordnung wird ergänzt durch die anliegenden "Hinweise für den Ruderbetrieb".

1. Zulassung zur Fahrt

1.1 Zugelassen zum Ruderbetrieb des RC Süderelbe sind alle aktiven Vereinsmitglieder, Schnupperruderer (gemäß jeweiliger Beschlussfassung des Vorstandes) und Gäste (in Absprache mit den Übungsleitern und Trainern).

1.2 Der allgemeine Ruderbetrieb findet an den bekannt gegebenen Terminen statt. Der Ruderbetrieb erfolgt unter der Aufsicht der Übungsleiter (Ruderwarte, sonstige Verantwortliche für einen Rudertermin, Bootsobleute) und Trainer. Deren Anweisungen ist folge zu leisten. Grundsätzlich müssen Übungsleiter und Trainer vor jeder Fahrt abwägen, welche aktuellen Einflüsse das Training im Revier tangieren (Wind, Wellen, Temperatur von Wasser und Luft, Verkehr, Ausbildungsstand der Gruppe ...) und das Revier entsprechend wählen und ggf. eingrenzen.

1.3 Außerhalb der vom Verein angebotenen Rudertermine haben erfahrene Mitglieder nach Absprache mit Übungleitern oder Trainern die Möglichkeit, das Bootsmaterial zu nutzen. Bei der individuellen Nutzung muss stets der Vereinsgedanke im Vordergrund stehen. Fahrten auf der Elbe ohne Begleitung sind grundsätzlich nur volljährigen Mitgliedern gestattet. Das Trainieren in Klein- und Rennbooten ist mit den Trainern abzustimmen.

1.4 Beim allgemeinen Ruderbetrieb werden ausschließlich die gemäß Vorstandsbeschluss hierfür freigegebenen Boote genutzt (siehe Aushang im Bootshaus). Beschädigte oder gesperrte Boote dürfen nicht benutzt werden.

1.5 Vor, während und nach der Fahrt ist mit dem Bootsmaterial vorsichtig umzugehen, so dass Schäden vermieden werden.

1.6 Gerudert wird nur in Sportkleidung. Bei repräsentativen Veranstaltungen soll Kleidung in Vereinsfarben getragen werden (rot, weiß, schwarz).

1.7 Fahrten außerhalb des definierten Ruderrevieres (vgl. "Hinweise...", 4.) sind beim Vorstand anzumelden und von diesem zu genehmigen. Bootsreservierungen für Trainingslager, Regatten und Wanderfahrten müssen über das Fahrtenbuch vorgenommen werden.

1.8 Bei Gewitter sowie Eisgang darf nicht gerudert werden. Sollte ein Gewitter überraschend während einer Rudertour aufziehen, so ist sofort Schutz am Ufer oder unter einer Brücke zu suchen.

1.9 Bei Dunkelheit darf nur gerudert werden, wenn das Boot eine ausreichende Beleuchtung hat (Gigboote: weißes Rundumlicht; Rennboote: adäquate Beleuchtung). Nachtfahrten dürfen nur von erfahrenen Ruderinnen und Ruderen durchgeführt werden. Als Nachtfahrten gelten alle Fahrten zwischen Sonnenuntergang und -aufgang. Nachtfahrten müssen bei einem der folgenen Beauftragten angemeldet und von diesen genehmigt werden: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender oder Leistungssporttrainer. Jugendliche dürfen an Nachtfahrten nur teilnehmen, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt und mindestens ein erwachsener Ruderer im Boot die Verantwortung übernimmt. Wer eine Nachtfahrt beginnt, muss die Fahrt als solche im Fahrtenbuch kenntlich machen, eine geplante Rückkunftzeit eintragen und eine Handynummer hinterlassen, unter der die Mannschaft zu erreichen ist. Außerhalb der genehmigten Nachtfahrten gilt: Das Rudern, auch zu Trainingszwecken, ist nur bis zum Eintritt der Dämmerung zulässig.

1.10 Fahrten im Einer und im Renn-Zweier ohne Steuermann dürfen während der kalten Jahreszeit (November bis März) nur in Begleitung eines Motorbootes bzw. in Gruppen von mindestens drei Booten durchgeführt werden. In Booten, die als besonders lagelabil gelten (Einer und Zweier in schmaler Form), ist bei einer Wassertemperatur unter 15°C (Messpunkt Lombardsbrücke) eine Schwimmweste anzulegen (Ausnahme: Veranstaltungen, die durch enge Motorbootabdeckung besonders gesichert sind). Auch die Ausbilder und Trainer sollten bei Wassertemperaturen unter 15°C im Begleitmotorboot eine Schwimmweste tragen (Gefährdung bei Rettungsaktionen; Vorbildfunktion). Darüber hinaus wird allen Mitgliedern empfohlen, ab einer Wassertemperatur unter 15°C auch in allen anderen Bootsklassen eine Schwimmweste zu tragen. Die Schwimmweste muss mindestens den Anforderungen der Norm EN ISO 12402-5 genügen.

1.11 Wer bei Gewitter, Eisgang (s. 1.8), Dunkelheit (s. 1.9) rudert oder während der kalten Jahreszeit (s. 1.10) ohne die genannten Vorsichtsmaßnahmen rudert, übernimmt dafür persönlich das volle Schadens- und Haftrungsrisisko. Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder. Die übrigen satzungsgemäßen Regelungen bei Verstößen gegen die Ruderordnung bleiben davon unberührt.

2. Vor der Fahrt

2.1 Die Bootseinteilung erfolgt durch die Bootsobleute, Übungsleiter bzw. Trainer.

2.2 Vor Antritt einer Fahrt ist für jedes Boot ein Obmann zu bestimmen und der Mannschaft bekannt zu geben. Die Übungsleiter und Trainer bestimmen für jede Mannschaft einen Obmann, der im Fahrtenbuch an der entsprechenden Stelle einzutragen ist.

2.3 Der Obmann erfüllt die Funktion des (auf allen Wasserstraßen vorgeschriebenen) Schiffsführers. Er hat die Verantwortung und das Kommando an Bord. Er trifft wesentliche Entscheidungen (z. B. Fahrtabbruch bei Unwetter) und gibt in besonderen Situationen auch Ruderbefehle, selbst wenn er nicht am Steuer sitzt.

2.4 Die Fahrt ist vor Antritt im Fahrtenbuch einzutragen.

2.5 Die Mannschaft, die zuletzt ablegt, ist dafür verantwortlich, dass alle Türen und Tore des Bootshauses verschlossen sind und das Licht gelöscht ist.

3. Während der Fahrt

3.1 Kommandos vom Steuermann bzw. vom Obmann sind unverzüglich auszuführen (vgl. "Hinweise...", 2.).

3.2 Die jeweils geltenden Verkehrsregeln sind zu beachten (vgl. "Hinweise...", 3.).

3.3 Kritische Situationen, bei denen es zu Unfällen kommen kann, sind vorausschauend zu vermeiden. Sollte dennoch eine kritische Situation eintreten, so müssen sich die Ruderer rücksichtsvoll und vorsichtig verhalten und ggf. auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten, um Unfälle und Bootsschäden zu vermeiden.

3.4 Im Falle von Unfällen ist Hilfe zu leisten. Den Mitgliedern des RCS wird die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs empfohlen.

4. Nach der Fahrt

4.1 Nach dem Rudern ist das benutzte Boot (innen und außen) zu reinigen.

4.2 Das Boot und aneres Material sind ornungsgemäß zu lagern.

4.3 Die Fahrt ist im Fahrtenbuch auszutragen.

4.4 Etwaige Schäden oder Unfälle sind im Fahrtenbuch einzutragen und dem Übungsleiter bzw. dem Bootswart zu melden.

4.5 Nach dem Rudern ist mit dem Clubhaus und den Einrichtungsgegenständen (Umkleideraum, Sanitärräume, Küche, Clubraum, Möbel, Geschirr usw.) genauso sorgsam umzugehen wie mit dem Bootsmaterial.

4.6 Die Letzen machen das Licht aus und verschließen Bootshaustüren, Hallentore und das Tor vom Steg.

Die Ruderordnung ist verbindlich für alle Mitglieder des RC Süderelbe. Die Ruderordnung wird an alle Mitglieder verschickt. Neue Mitglieder erkennen die Ruderordnung durch Unterschrift an. Verstöße gegen die Ruderordnung werden im Rahmen der satzungsgemäßen Regelungen verfolgt und geahndet.